streamen oder auf einen Portable zu über-
tragen. U m das zu beantw orten, mussten
auch w ir erstmal blättern. Fündig w urden
w ir im U rhebergesetz. U n d w ir w aren
m ehr als erstaunt: Alles, was P rivatper-
sonen über den U m gang m it rechtm äßig
erworbenen Ton- und B ildträgern wissen
müssen, passt auf eine H andvoll Zeilen.
Zwischen den in Rechtsdeutsch verfassten
W o rte n finden sich allerdings zahlreiche
E ventualitäten und noch m ehr großge-
schriebene „A BER s“ .
Ü b e rra sch e n d v ie l is t e rla u b t
Paragraf 53 des U h rG beschäftigt sich m it
der so genannten „P riva tko p ie “ . Haben
Sie eine C D im H andel gekauft, dürfen
Sie diese n a tü rlic h sorgenfrei in Ih re n
C o m p u te r rip p e n , a u f einen P ortable
übertragen oder sie - zum Beispiel fürs
A u to - über einen C D -B re n n e r d u p li-
zieren. Erlaubt ist das allerdings n u r bei
D atenträgern, die n ich t kopiergeschützt
sind. U n d hier gibt es ein kleines P rob-
lem: Viele R ip-Program m e, so zum Bei-
spiel iTunes, besitzen die Fähigkeit, ver-
schiedene Kopierschutzm echanism en zu
um gehen. M achen Sie sich also bereits
strafbar, w enn Sie u n w isse n tlich eine
geschützte CD in den C om puter einlesen?
D a m it sind w ir beim ersten „Jein“ . Sie
dürfen den Schutz tatsächlich n ich t aus-
hebeln. D er Rechteinhaber, in unserem
Fall das M usiklabel, ist seinerseits jedoch
verpflichtet, seine Tonträger eindeutig als
kopiergeschützt zu kennzeichnen. Das tu t
er in der Regel m it dem IFP I-Logo, das
Sie oben auf dieser Seite sehen können.
Sollte er das versäum t haben, so haben
Sie auch nichts zu befürchten, da Sie nicht
die A bsicht hatten, den Schutz aktiv aus-
zuhebeln. Kopfschm erzen bereitet diese
Frage ohnehin n ich t m ehr: D er C D -K o -
pierschutz ist praktisch Geschichte.
Ganz anders sieht es bei F ilm en aus.
A u ch die d ü rfe n Sie in den C o m p u te r
übertragen. Das M edienprogram m J.River
bietet zum Beispiel diese M öglichkeit. Ob
es allerdings auch erlaubt ist, eine D V D
zu konvertieren und in ein anderes F or-
m at um zuwandeln, etwa, um sie über das
A pple T V zu streamen, darüber schweigt
sich Paragraf 53 aus. In solchen D etailfra-
gen übergibt der Gesetzgeber die V erant-
w ortung gern an die Gerichte. U nd fü r die
ist die Them atik noch so neu, w ie m an
zuletzt an der Abm ahnw elle im Dezem -
ber (siehe Kasten) sehen konnte, dass te il-
weise obskure U rteile herauskom m en.
Kopiergeschützte Tonträger sind meistens mit
dem Logo der IFPI (International Federation of
Phonographic Industry) gekennzeichnet. Da
immer weniger CDs geschützt sind, trifft man den
schwarzen Kreis aber nur noch sehr selten an
A ls Faustregel dürfte allerdings gelten:
W enn m an eine C D fü r den Portable in
M P 3 um w andeln darf, w arum sollte m an
einen Spielfilm n ich t in den H.264-Codec
konvertieren dürfen? N u r z u r privaten
N utzung, versteht sich. Diese Zeilen kö n -
nen w ir ruhigen Gewissens tippen, denn
sie w erden ohnehin keine A n w endun g
finden: Anders als bei Tonträgern ist prak-
tisch jeder aktuelle F ilm kopiergeschützt.
Eine kleine Ausnahme bildet übrigens die
so genannte „A naloge Lücke“ : Analoge
K opien (C D a u f Kassette, D V D auf VH S
etc.) dürfen nach A n sicht vieler Juristen
sogar von geschützem M aterial angefer-
tig t werden.
W eiterh in verrät uns das U rheberrecht,
dass es sogar erlaubt ist, K opien eines -
abermals n ich t kopiergeschützten D aten-
trägers - an Freunde u n d Bekannte zu
verschenken. Das sind gute N achrichten
fü r das „M ix-T a p e “ . Es sollte sich aller-
dings im vernünftigen R ahm en abspie-
len. D er W e rt von bis zu sieben K opien
hat sich hier als unbedenklicher Maßstab
eingependelt. D ie Freunde dürfen Ihnen
dafür sogar eine K leinigkeit zahlen. A lle r-
dings n u r als Entschädigung fü r den ver-
brauchten C D -R ohlin g oder USB-Stick.
Das ist d e r einzige ko m m e rz ie lle
Aspekt, bei dem das Urhebergesetz ein
Auge zudrückt. Bei allen anderen H and-
lungen, die m onetäre Interessen ve rfo l-
gen, kennt es keine Ausnahmen: Das V e r-
kaufen von K opien ist ebenso verboten
wie die öffentliche A ufführung. Eigentlich
ja logisch. Trotzdem gibt es Rufe, die nach
A usnahm en verlangen. So w ürden sich
viele C D -S am m ler wünschen, sie kö n n -
ten das aufwändige R ippen ih re r M edien
einem Spezialisten überlassen. Das ist
Aktuell: GEMA-Gebühren für eingebettete Web-Medien
G
inge es nach der GEMA, sollte das Ver-
linken
urheberrechtlich
geschützten
M aterials auf Internetseiten augenblicklich
lizenz- und gebührenpflichtig w erden. So
konnte man es entsprechenden M eldungen
aus dem frühen Februar entnehm en. Vor-
ausgegangen w a r eine vergleichbare For-
derung der österreichischen Verw ertungs-
gesellschaft AKM . Beide Verbände w ürden
eine pauschale Regelung begrüßen, die das
Einbetten so genannter „Video Sources" be-
trifft. Einfacher gesagt: Jeder, der auf seiner
Hom epage oder in einem öffentlichen Forum
(also auch bei Facebook, M ySpace etc.) auf
multim ediale Inhalte anderer verw eist, soll
zukünftig einen kleinen Betrag entrichten.
Die „einfache Verlinkung", der Verw eis auf
eine andere W eb -S eite, soll davon nicht be-
troffen sein.
Stein des Anstoßes w a r nach Auskunft der
AKM ein EU-Fragebogen, in dem Künstler,
Verlage und Verw ertungsverbände seit De-
zem ber 2013 zu ebendiesen Them en Stel-
lung nehmen und ihre Vorstellungen äußern
dürfen. M it dieser Forderung zielen GEMA
und AKM vor allem auf ihren Erzfeind Youtu-
be. M it dem beliebten Videoportal traf man
zuletzt 2007 eine notdürftige Regelung für
den Umgang mit geschützten Inhalten. Seit
dieses Flickwerk im M ärz 2009 ausgelaufen
ist, konnte kein neuer Kompromiss gefun-
den w erden. Seither tobt eine regelrechte
Schlam m schlacht
aus
Anschuldigungen
und Unterlassungsforderungen.
Im
Internet sorgte
der Versuch, offene
Rechtsfragen über die EU zu klären, bereits
im Ansatz für W irbel. Kein W under, denn be-
troffen w ären vor allem soziale N etzw erke,
die bislang uneingeschränkt von frem den
Inhalten profitieren. Da ein guter Teil des
Youtube-Contents von nicht- oder zumindest
nur
teilkom m erziellen
Nutzern
generiert
w ird, stellt sich unabhängig davon die Fra-
ge, ob private Urheber für die Verlinkung ih-
res eigenen Inhalts zahlen sollen. Das w äre
natürlich unlogisch, w ir müssen allerdings
im Kopf behalten, dass die GEMA der M usik-
industrie verpflichtet ist und solche Blick-
w inkel
vielleicht
bewusst
ausklam m ert.
M an sollte sich außerdem hüten, die GEMA
als
„m oderne W eg elagerei"
anzuklagen,
w ie es im Netz durchaus hier und dort g e-
schieht: Der M issbrauch urheberrechtlich
geschützten M aterials über die angepran-
gerten Filmportale ist Realität. Die Verbände
sind mit ihrem Anliegen also keinesfalls im
Unrecht. W ir w arten gespannt auf w eitere
M eldungen zu diesem Thema.
4/2014 STEREO 13
vorherige seite 12 Stereo 2014-04 lesen sie online nächste seite 14 Stereo 2014-04 lesen sie online Nach hause Text ein/aus